Reiterverband Pfannenstiel

aus Solidarität zur Reiterei Region Pfannenstiel

STATUTEN

  

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Reiterverband Pfannenstiel besteht mit Sitz in Herrliberg ein körperschaftlicher organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

II. Zweck

Art. 2
Der Verband hat zum Ziel: 

  1. Sämtliche ReiterInnen und PferdebesitzerInnen der Region Pfannenstiel zu erfassen.
  2. Die Reitmöglichkeiten in der Region zu erhalten.
  3. Für eine geordnete und anständige Reiterei zu sorgen und in diesem Zusammenhang das Verständnis zwischen Reitern einerseits und Fussgängern, Land- und Wegbesitzern anderseits gegenseitig zu fördern.

 

Art. 3
Als Region Pfannenstiel gilt das Gebiet der Gemeinden Zollikon, Küsnacht, Erlenbach, Herrliberg, Meilen, Uetikon, Männedorf, Stäfa, Hombrechtikon, Oetwil, Egg, Maur und Zumikon.

Art. 4
Der Verband kann auch Reit- und Trainingsanlagen erstellen oder deren Erstellung unterstützen und solche Anlagen betreiben oder betreiben lassen.

 

III. Mittel

Art. 5
Der Verband sucht sein Ziel insbesondere zu erreichen durch:
 

  1. Einflussnahme auf alle Reiter und Reiterinnen der Region.
  2. Verbindungsaufnahme mit Behörden, Land-und Wegbesitzern.
  3. Finanzielle Leistungen an Land- und Wegbesitzer (für Anteile an Unterhalt, Pachtungen von Landpartien, Durchgangsrechte etc.)

 

IV. Organisation

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
 

  1. Die Generalversammlung der Mitglieder
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

 

A. Die Generalversammlung

Art. 7
Die Generalversammlung ist den Mitgliedern 10 Tage vor ihrer Abhaltung schriftlich bekanntzugeben. Sie findet jedes Jahr, bis spätestens Ende Juni, statt. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 8
Die Generalversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in denStichentscheid.

Art. 9
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
 

  1. Abnahme der Jahresrechnung
  2. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren
  4. Festlegung des Mitgliederbeitrages (Höhe der finanziellen Beiträge)
  5. Festlegung einer allfälligen Entschädigung des Vorstandes

       

 B.  Der Vorstand

Art. 10
Der Vorstand besteht aus 5 bis 13 Mitgliedern.
 

  1. Der Präsident/in überwacht alle vorkommenden Geschäfte und die Ordnung im Verband. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und an der Generalversammlung.
  2. Der Vizepräsident/in vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und steht ihm/ihr als enger Mitarbeiter/in zur Verfügung.
  3. Der Anlagewart betreut die Pferdetrainingsanlage auf dem Pfannenstiel.
  4. Der Aktuar/in führt das Protokoll, die Mitgliederkartei und besorgt alle schriftlichen Arbeiten.
  5. Der Kassier/in besorgt das Rechnungswesen, den Einzug der Mitglieder- und anderer Beiträge. Die Rechnung ist auf Ende Jahr abzuschliessen und den Revisoren 4 Wochen vor der Generalversammlung zur Prüfung zu unterbreiten.
  6. Die Beisitzer (max. 8) stehen für besondere Aufgaben zur Verfügung.

Art. 11
Eine Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Ein Vorstandsmitglied ist stehts wiederwählbar.

Art. 12
Die Vorstandsmitglieder sollen sich aus möglichst verschiedenen Teilen der Region rekrutieren und auch die Vertreter der grösseren Reiter-Organisationen umfassen.

Art. 13
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt, welche seiner Mitglieder kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind.

Art. 14
Der Vorstand bestimmt die Mitglieder von Kommissionen, welche den Betrieb von Trainingsanlagen sicherstellen. Diese müssen nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

Art. 15
Der Vorstand erlässt die Nutzungsordnung der von ihm betriebenen Anlagen.

Art. 16
Der Vorstand entscheidet über den Einsatz der Mittel des Vereins. Er legt ausserdem jene Gebühren fest, die als Entschädigung für die Benutzung von durch den Verband betriebenen Anlagen oder sonst zur Verfügung gestellten Sonderleistungen zu entrichten sind. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

C.  Rechnungsrevisoren

Art. 17
Für eine Amtsdauer von 3 Jahren werden von der Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren gewählt, die das Rechnungswesen überwachen. Es steht ihnen jederzeit das Recht zu, in das Kassa-Wesen Einsicht zu nehmen.

 

V. Die Mitglieder

Art. 18
Alle natürlichen und juristischen Personen, die durch irgendwelche Interessen mit dem Reitsport verbunden sind, können Mitglied des Verbandes werden.

Art. 19
Es wird unterschieden zwischen:
 

  1. Pferdehalter-Mitglied
  2. Reiter-Mitglied
  3. Passiv-Mitglied

Art. 20
Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlich von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu erbringen und sich an die Statuten und Anordnungen des Verbandes zu halten.

Art. 21
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung und als Vorstandsmitglied das gleiche Stimmrecht, unabhängig von seinem Mitgliederbeitrag.

Art. 22
Der Austritt aus dem Verband ist auf das Ende des Verbandsjahres, d.h. Ende Dezember, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, möglich. Die Kündigung hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.

 

VI. Statutenrevision

Art. 23
Anträge für die Revision der Statuten sind dem Vorstand 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zur Einsichtnahme und Antragsstellung einzureichen. Anträge für eine Statutenrevision durch den Vorstand sind mit der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.

 

VII. Schlussbestimmungen

Art. 24
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 8. 5.2013 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 19.7.1972, welche am 9.9.1984, am 26.1.1993 und am 29.5.1996 revidiert wurden.

 

Herrliberg, Mai 2013

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